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   OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20 (https://dejure.org/2020,26574)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 (https://dejure.org/2020,26574)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 (https://dejure.org/2020,26574)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2020 - 1 MB 2/20

    Baugenehmigung als Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Zwar hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber die von der Bundesbauministerkonferenz mit der Änderung der Musterbauordnung im November 2002 beabsichtigte Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielt, im Zuge der Änderung der Landesbauordnung (LBO) im Jahre 2016 nicht übernommen (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 30, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    So hat er in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO 2009 vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde und die Bauherren bei Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen können sollten, dass die genehmigten Vorhaben - soweit sie zu prüfen seien - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675, S. 2 f., 130; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 30, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Baugenehmigung ist daher nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und stellt insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar (vgl. zur "Schlusspunkttheorie" ausführlich Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 25 ff., juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich insoweit indirekt aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens und der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das bauaufsichtliche Verfahren dient primär der Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Regelungen des Baurechts (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris).

    Vor diesem Hintergrund hat die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit diese vorliegen (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19

    Baugenehmigung; denkmalrechtliches Einschreiten; Schlusspunkt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die dargelegten Gründe prüft, hindert den Senat nicht daran, die Beschwerde gegen einen derartigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sich dieser zwar möglicherweise nicht aus den Beschlussgründen, aber doch mit anderem Begründungsschwerpunkt als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Zwar hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber die von der Bundesbauministerkonferenz mit der Änderung der Musterbauordnung im November 2002 beabsichtigte Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielt, im Zuge der Änderung der Landesbauordnung (LBO) im Jahre 2016 nicht übernommen (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 30, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    So hat er in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO 2009 vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde und die Bauherren bei Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen können sollten, dass die genehmigten Vorhaben - soweit sie zu prüfen seien - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675, S. 2 f., 130; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 30, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Baugenehmigung ist daher nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und stellt insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar (vgl. zur "Schlusspunkttheorie" ausführlich Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 25 ff., juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich insoweit indirekt aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens und der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Vor diesem Hintergrund hat die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit diese vorliegen (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Bei zulässiger isolierter Anfechtung einer Auflage (vgl. zur selbstständigen Anfechtbarkeit BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, juris) tritt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO auch nur in diesem Umfang ein (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 153/08 -, Rn. 3 und 5, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. März 2017 - OVG 11 S 5.17 -, Rn. 7, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80 Rn. 49).

    In Ausnahmefällen, in denen die isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung ausnahmsweise nicht zulässig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, juris), kann § 80 Abs. 1 VwGO mangels zulässigen Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. März 2017 - OVG 11 S 5.17 -, Rn. 7; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80 Rn. 49).

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bezüglich derer gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO lediglich in den Fällen höherer Gewalt eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 VwGO gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, Rn. 26 f., juris; Schoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 58 Rn. 65; Eyermann/Hoppe, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, VwGO § 58 Rn. 28, 32; NK-VwGO/Sebastian Kluckert, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 58 Rn. 74).

    Der Begriff der höheren Gewalt ist danach enger als der Begriff "ohne Verschulden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, Rn. 28, juris; Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 58 Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 11 S 5.17

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Nebenbestimmung; Forderung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Bei zulässiger isolierter Anfechtung einer Auflage (vgl. zur selbstständigen Anfechtbarkeit BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, juris) tritt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO auch nur in diesem Umfang ein (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 153/08 -, Rn. 3 und 5, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. März 2017 - OVG 11 S 5.17 -, Rn. 7, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80 Rn. 49).

    In Ausnahmefällen, in denen die isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung ausnahmsweise nicht zulässig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, juris), kann § 80 Abs. 1 VwGO mangels zulässigen Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. März 2017 - OVG 11 S 5.17 -, Rn. 7; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80 Rn. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 9 S 1536/04

    (Anforderungen an die Beschwerdebegründung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Daraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt (Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2019 - 12 ME 65/19 -, Rn. 7, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2004 - 9 S 1536/04 -, Rn. 2, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2008 - 2 M 153/08

    Isolierte Anfechtungsklage gegen eine Bedingung zulässig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Bei zulässiger isolierter Anfechtung einer Auflage (vgl. zur selbstständigen Anfechtbarkeit BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, juris) tritt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO auch nur in diesem Umfang ein (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 153/08 -, Rn. 3 und 5, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. März 2017 - OVG 11 S 5.17 -, Rn. 7, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80 Rn. 49).
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 ME 65/19

    Beschwerdebegründungsfrist; Einlegungsfrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Daraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt (Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2019 - 12 ME 65/19 -, Rn. 7, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2004 - 9 S 1536/04 -, Rn. 2, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2004 - 6 S 30/04

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines zweifellos verfristeten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Dieser Widerspruch entfaltet wegen seiner aktuell gegebenen offensichtlichen Unzulässigkeit aufgrund eingetretener Bestandskraft der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung keine aufschiebende Wirkung (vgl. zur aufschiebenden Wirkung eines erkennbar wegen Fristversäumung unzulässigen Widerspruches Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 10. Juni 1996 - 4 M 24/96 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, Rn. 4, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80 Rn. 84).
  • VGH Bayern, 20.09.2004 - 22 CE 04.2203

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Gaststättenerlaubnis für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20
    Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die dargelegten Gründe prüft, hindert den Senat nicht daran, die Beschwerde gegen einen derartigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sich dieser zwar möglicherweise nicht aus den Beschlussgründen, aber doch mit anderem Begründungsschwerpunkt als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 154.64

    Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst - Aufschiebende

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2016 - 1 MB 36/12

    Drittbetroffenheit eines Nachbarn bezüglich Genehmigung zur Durchführung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.06.1996 - 4 M 24/96

    Widerpruch; Aufschiebende Wirkung; Widerspruchsrecht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.1972 - 2 B 11/72
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1989 - 7 B 1861/89
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.2021 - 1 LA 43/19

    Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Baugenehmigungsverfahren

    Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den Erlass dieser denkmalrechtlichen Genehmigung gegeben sind, d.h. ob diese durch die untere Denkmalschutzbehörde zu erteilen ist, weil das vom Kläger geplante Gebäude den Eindruck eines Kulturdenkmals nicht wesentlich beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung jedenfalls durch entsprechende Nebenbestimmungen zu einer denkmalrechtlichen Genehmigung vermieden werden könnte (vgl. für den Fall, in dem eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde, Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 28 ff., juris).

    OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 25 ff., juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 20 ff., juris; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris; für das vergleichbare niedersächsische Landesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 ME 104/20 -, Rn. 17, juris).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30 ff., juris), bedeutet dies jedoch nicht, dass den Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich die Aufgabe oder Befugnis zukommt, die Voraussetzungen für die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen nach anderen, außerhalb des öffentlichen Baurechts stehenden Fachgesetzen zu prüfen und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen durch die Baugenehmigung zu ersetzen.

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30 f. juris; vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2021 - 4 MB 14/21

    Auskunftsverlangen gegen Online-Versandhandel nach Beschwerden über

    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hindert den Senat nicht daran, die Beschwerde (teilweise) zurückzuweisen, wenn sich der angegriffene Beschluss zwar möglicherweise nicht aus den Beschlussgründen, aber doch mit anderem Begründungsschwerpunkt als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 26, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 10, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VG Schleswig, 25.01.2021 - 8 B 26/20

    Denkmalschutz

    Insoweit werde auf den Beschluss des OVG Schleswig vom 10.09.2020 (1 MB 15/20) Bezug genommen.

    Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Entscheidungen und Gerichtsakten des VG Schleswig aus dem Verfahren 8 B 12/20 und des OVG Schleswig 1 MB 15/20.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 (1 MB 15/20) Bezug genommen.

    Insofern ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 08.08.2019 auch ihr gegenüber - unter Zugrundelegung der Gründe des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 (1 MB 15/20) - bestandskräftig geworden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16

    Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Der Bescheid ist aufgrund des von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31. März 2021 erhobenen Widerspruchs, der jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 48, juris), nicht bestandskräftig.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22

    Anwendung der Schlusspunkttheorie in schleswig-holsteinischem Bauordnungsrecht;

    Das folgt aus der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein unverändert verankerten Schlusspunkttheorie (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 29, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 19, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 8, juris; a. A. Kalscheuer/Purucker, NordÖR 2018, 251), der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch - soweit materiell-rechtlich relevant - in denkmalrechtlicher Hinsicht.

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 32, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 9, juris).

  • VG Schleswig, 22.09.2021 - 2 B 45/21

    Rücknahme einer Baugenehmigung und Bauvorbescheid - Antrag auf Wiederherstellung

    Die Entscheidung über die Erteilung dieser Genehmigungen verbleibt bei der nach dem Fachgesetz zuständigen Behörde (OVG Schleswig, Beschl. vom 10.09.2020, - 1 MB 15/20 -, Rn. 31).

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (OVG Schleswig, Beschl. vom 10.09.2020, - 1 MB 15/20 -, Rn. 32).

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